Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung/Legalisation

Convention portant dispense de légalisation pour certains actes et documents zum offiziellen Text in französischer Sprache (PDF)zum offiziellen Text in französischer Sprache (PDF)


vom 15. September 1977

Dieses Übereinkommen ist von der Bundesrepublik Deutschland zwar gezeichnet worden, sie hat es aber nicht ratifiziert.

Der nachfolgende auszugsweise Text des Übereinkommens ist daher keine amtliche deutsche Fassung.




Artikel 1
Unter Beglaubigung/Legalisation im Sinn dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, die dazu bestimmt ist, die Echtheit der Unterschrift auf einer Urkunde, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des auf die Urkunde gesetzten Siegels oder Stempels zu bestätigen.

Artikel 2
Jeder Vertragsstaat nimmt die folgenden Urkunden, wenn sie mit dem Datum und der Unterschrift sowie gegebenenfalls mit dem Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde eines anderen Vertragsstaats versehen sind, ohne Beglaubigung/Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeit an:
1.  Urkunden, die sich auf den Personenstand, die Geschäftsfähigkeit oder die familienrechtlichen Verhältnisse natürlicher Personen, auf ihre Staatsangehörigkeit, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt beziehen, gleichviel für welchen Zweck sie bestimmt sind;
2.  alle anderen Urkunden, wenn sie zum Zweck der Eheschließung oder der Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgelegt werden.
 
Artikel 3
Ist eine der in Artikel 2 genannten Urkunden nicht auf diplomatischem oder einem anderen amtlichen Weg übermittelt worden, so kann die Behörde, der die Urkunde vorgelegt wird, sie bei erheblichen Zweifeln an der Echtheit der Unterschrift, des Siegels oder Stempels oder an der Eigenschaft des Unterzeichners durch die ausstellende Behörde überprüfen lassen.

Artikel 4
Um die Überprüfung kann mit einem mehrsprachigen Formblatt ersucht werden, dessen Muster diesem Übereinkommen beigefügt ist. Dieses Formblatt ist in zweifacher Ausfertigung unmittelbar der Behörde zu übersenden, die die zu überprüfende Urkunde ausgestellt hat; die Urkunde ist beizulegen.

Artikel 5
Jede Überprüfung ist kostenfrei vorzunehmen; die Antwort ist samt der Urkunde unmittelbar oder auf diplomatischem Weg so schnell wie möglich zu übersenden.

Artikel 6
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Artikel 7
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Für den Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Staat folgt.

Artikel 8
Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen, der dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, und jeder Mitgliedstaat des Europarats kann diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.

Artikel 9
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 10


Artikel 11
Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit.
Jeder Vertragsstaat kann es aber nach Ablauf eines Jahres, vom Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat an gerechnet, jederzeit kündigen. Die Kündigung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des sechsten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt. Das Übereinkommen bleibt zwischen den anderen Staaten in Kraft.

Artikel 12

 
 
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Das Übereinkommen vom 15. September 1977 über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung/Legalisation ist
 
in Kraft getreten amfür
1. Mai 1981die Niederlande
1. Mai 1981Spanien
1. November 1981Luxemburg
1. März 1982Italien
1. Juli 1982Österreich
1. August 1982Frankreich
1. Februar 1985Portugal
1. August 1987die Türkei



 

 

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