Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

Convention concernant l'échange international d'informations en matière d'état civil zum offiziellen Text in französischer Sprache (PDF)zum offiziellen Text in französischer Sprache (PDF)
vom 4. September 1958, BGBl. 1961 II, Seite 1055, 1071

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und der Türkischen Republik als Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen - in dem Wunsche, einvernehmlich einen internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten einzurichten - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Jeder Standesbeamte, der sein Amt im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ausübt, hat die Beurkundung einer Eheschließung oder eines Sterbefalls dem Standesbeamten des Geburtsortes jedes Ehegatten oder des Verstorbenen mitzuteilen, wenn dieser Ort im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates liegt.
Jeder Staat kann diese Mitteilung davon abhängig machen, daß sie einen Staatsangehörigen des Empfangsstaates betrifft.

Artikel 2
Die Mitteilung erfolgt nach den Vordrucken, die diesem Übereinkommen beigefügt sind.
Die Angaben werden an den hierfür vorgesehenen Stellen des Formblattes eingetragen, und zwar der Text in lateinischer Schrift, die Familien- und Ortsnamen in Großbuchstaben und die Daten in arabischen Ziffern; die Monate werden nach ihrer Reihenfolge im Jahre mit arabischen Ziffern bezeichnet. Ist der Behörde, welche die Mitteilung macht, eine Angabe nicht bekannt, so wird an die entsprechende Stelle ein Strich gesetzt.
Die Mitteilung ist vom Standesbeamten zu unterschreiben und mit seinem Dienstsiegel zu versehen.
Innerhalb von acht Tagen nach der Beurkundung wird die Mitteilung unmittelbar durch die Post an den Standesbeamten, für den sie bestimmt ist, abgesandt.

Artikel 3
Die Mitteilung wird vom Empfänger entsprechend den Gesetzen und sonstigen Vorschriften seines Staates verwendet.

Artikel 4
Die vorstehenden Artikel schließen nicht aus, daß den Behörden eines Vertragsstaates auf diplomatischem oder auf einem durch besondere Übereinkunft vorgesehenen Wege alle Urkunden oder Entscheidungen übermittelt werden, die den Personenstand einer im Hoheitsgebiet dieses Staates geborenen Person betreffen.

Artikel 5
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Artikel 6
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nach dem die zweite Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 5 hinterlegt worden ist.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 7
Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im gesamten Mutterland jedes Vertragsstaates.
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung, bei seinem Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, dass dieses Übereinkommen für eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder für Staaten oder Hoheitsgebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten von dieser Notifizierung in Kenntnis. Dieses Übereinkommen tritt in den in der Notifizierung bezeichneten Hoheitsgebieten am sechzigsten Tag nach Eingang dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat in Kraft.
Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, dass dieses Übereinkommen für bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete außer Kraft tritt.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten von der neuen Notifizierung in Kenntnis.
Das Übereinkommen tritt für das betreffende Hoheitsgebiet am sechzigsten Tag nach Eingang dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat außer Kraft.

Artikel 8
Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Artikel 9
Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision.
Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.

Artikel 10
Dieses Übereinkommen gilt zehn Jahre lang, gerechnet von dem in Artikel 6 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an.
Das Übereinkommen wird jeweils für weitere zehn Jahre stillschweigend verlängert, wenn es nicht gekündigt wird.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Fristablauf dem Schweizerischen Bundesrat zu notifizieren; dieser setzt alle anderen Vertragsstaaten davon in Kenntnis.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Istanbul am 4. September 1958 in einer Urschrift, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrats hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: von Graevenitz, Ficker
Für die Regierung des Königreiches Belgien: Charles Gérard
Für die Regierung der Französischen Republik: Guy Deltel
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg: Henri Delvaux
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande: P. J. de Kanter, Th. van Sasse van Ysselt
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: ---
Für die Regierung der Türkischen Republik: Necdet Kent
Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens hat der Delegierte der Regierung des Königreichs der Niederlande folgende Erklärung abgegeben:
Im Hinblick auf die Gleichheit, die staatsrechtlich zwischen den Niederlanden, Surinam und den niederländischen Antillen besteht, verlieren die im Übereinkommen enthaltenen Ausdrücke „Mutterland" und „außerhalb des Mutterlandes" ihren ursprünglichen Sinn hinsichtlich des Königreichs der Niederlande und werden infolgedessen in bezug auf das Königreich im Sinne von „Europa" und „außerhalb Europas" verstanden.
P.J. de Kanter, Th. van Sasse van Ysselt


 
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Das Übereinkommen vom 4. September 1958 über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten und das Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 6. September ist

in Kraft getreten am
für
Fundstelle
   
16. April 1961FrankreichBGBl. 1962 II, Seite 44
  BGBl. 1979 II, Seite 1138
1. März 1991ZusatzprotokollBGBl. 1994 II, Seite 3828
16. April 1961LuxemburgBGBl. 1962 II, Seite 44
  BGBl. 1979 II, Seite 1138
24.Dezember 1961die Bundesrepublik DeutschlandBGBl. 1962 II, Seite 44
1. Januar 1995ZusatzprotokollBGBl. 1994 II, Seite 3828
27. April 1962die NiederlandeBGBl. 1962 II, Seite 822
  BGBl. 1987 II, Seite 255
1. März 1991ZusatzprotokollBGBl. 1994 II, Seite 3828
8.Oktober 1962die TürkeiBGBl. 1963 II, Seite 172
1.Oktober 1965ÖsterreichBGBl. 1965 II, Seite 1954
1.Oktober 1991ZusatzprotokollBGBl. 1994 II, Seite3828
7. Dezember 1968ItalienBGBl. 1969 II, Seite 108
1. Mai 1992ZusatzprotokollBGBl. 1994 II, Seite 3828
8. März 1975BelgienBGBl. 1975 II, Seite 1415
1. September 1997ZusatzprotokollBGBl. 1997 II, Seite 1676
14.November 1980PortugalBGBl. 1980 II, Seite 1482
14. Juli 1994SpanienBGBl. 1995 II, Seite 95
1. September 1994ZusatzprotokollBGBl. 1994 II, Seite 3828
14. März 2003PolenBGBl. 2003 II, Seite 702


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